1. Persönliches Erscheinen und Recherche
- Waffenbehörde kann persönliches Erscheinen nur in „begründeten Einzelfällen“ anordnen.
- Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Internet) zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erlaubt.
2. Erweiterung der Zuverlässigkeitsprüfung
- Generelle Unzuverlässigkeit bei Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen wegen staatsgefährdender/extremistischer Straftaten.
- Erweiterte Liste berücksichtigungswürdiger Straftaten.
3. Erweiterung der Abfragen und Nachberichtspflicht
- Einbezug von Bundespolizei, Zollkriminalamt und Polizeidienststellen der letzten 10 Jahre in Abfragen.
- Steuergeheimnis für Abfragen beim Zollkriminalamt aufgehoben.
- Mehr Behörden sind nachberichtspflichtig gegenüber Waffenbehörden.
4. Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen
- Waffenbesitzverbot bei Abhängigkeit, psychischen Erkrankungen oder fehlender persönlicher Eignung.
5. Springmesser
- Grundsätzliches Verbot von Springmessern, mit Ausnahmen bei berechtigtem Interesse oder beruflichem Zusammenhang.
- Einjährige Amnestieregelung für die Abgabe ohne Entschädigung.
6. Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen
- Führen von Waffen und Messern bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen etc. verboten.
- Einheitlicher Ausnahmekatalog für bestimmte Personengruppen und Zwecke.
7. Anlasslose Kontrollen in Verbotszonen
- Anlasslose Personenkontrollen in Waffen- und Messerverbotszonen erlaubt.
8. Sicherstellung von Waffen
- Sicherstellung von Waffen bereits während der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf möglich.
- Waffenbehörde darf Wohnungen betreten und durchsuchen bei konkreten Verdachtsmomenten.
Einen kommentierten Bericht des Verbands deutscher Büchsenmacher und Waffenfachändler finden Sie hier