Waffenrecht in Deutschland: Magazine großer Kapazität – Ein Überblick für Waffenbesitzer

2025-02-06 11:46:00 / WaKa Blog
Waffenrecht in Deutschland: Magazine großer Kapazität – Ein Überblick für Waffenbesitzer - Waffenrecht in Deutschland: Magazine großer Kapazität – Ein Überblick für Waffenbesitzer

 

In Kürze:

Die zulässige Magazinkapazität von Schusswaffen ist in Deutschland durch das Waffengesetz (WaffG) klar definiert. Seit dem 01. September 2020 gelten für Waffen mit Zentralfeuermunition feste Obergrenzen für die Kapazität von Magazinen:

  • Langwaffen: maximal 10 Patronen
  • Kurzwaffen: maximal 20 Patronen
  • Randfeuermunition: nicht betroffen (z. B. .22 lfB)

Diese Regelung betrifft Wechselmagazine, also Magazine, die während des Ladevorgangs von der Waffe getrennt werden, sowie Eingebaute Magazine, die dauerhaft mit der Waffe verbunden sind.

 

Wann gilt ein Magazin als verboten?

Seit der Gesetzesänderung vom 01.09.2020 gelten folgende Magazine als verbotene Waffen (§ 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 WaffG):

  1. Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können.
  2. Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können.
  3. Magazingehäuse, die für solche Wechselmagazine bestimmt sind.

Diese Regelung ist eindeutig, und Verstöße dagegen führen unweigerlich zu einer Einstufung des Magazins als verbotene Waffe – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen.

Besondere Fälle: Magazine für Kurz- und Langwaffen

Eine häufig unterschätzte Gefahr entsteht, wenn ein Waffenbesitzer eine Kurzwaffe und eine Langwaffe besitzt, die dasselbe Magazin verwenden können. In diesem Fall gilt immer die strengere Regelung für Langwaffen.

Beispiel: Glock-Pistole und B&T APC9 G

Ein Jäger besitzt eine Glock-Pistole mit einem 17-Schuss-Magazin.
Dieses Magazin ist legal, da es unterhalb der 20-Schuss-Grenze für Kurzwaffen bleibt.

Nun erwirbt derselbe Jäger eine B&T APC9 G, eine Langwaffe, die ebenfalls Glock-Magazine nutzt.
Das 17-Schuss-Magazin wird dadurch automatisch zur verbotenen Waffe, da Langwaffen nur Magazine bis 10 Schuss verwenden dürfen.

Ausnahmegenehmigung erforderlich

In bestimmten Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Ausnahmegenehmigung

  • Muss vor dem Erwerb eines betroffenen Magazins erteilt werden.
  • Nachträgliche Genehmigung unwahrscheinlich.
  • Ohne Genehmigung wird ein vormals legales Magazin durch den Erwerb einer kompatiblen Langwaffe automatisch zur verbotenen Waffe.

Aufbewahrung verbotener Magazine

Da verbotene Magazine als verbotene Waffen eingestuft werden, unterliegen sie den Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 5b) AWaffV.
Das bedeutet:

  • Magazine mit einer Ausnahmegenehmigung müssen mindestens in einem Tresor mit Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden.
  • Für Altbesitz, der ordnungsgemäß gemeldet wurde, gelten weiterhin die vorherigen Aufbewahrungsanforderungen.

Darf mit verbotenen Magazinen geschossen werden?

Das hängt von der erteilten Ausnahmegenehmigung ab:

  • Ist die Genehmigung nur für den Besitz, darf mit dem Magazin nicht geschossen werden.
  • Berechtigt die Genehmigung zum Umgang, darf mit dem Magazin geschossen werden.

Fazit: Gesetzliche Bestimmungen beachten

Die Regelung zur Magazinkapazität ist klar definiert und lässt keinen Spielraum:

    • Für Langwaffen gilt die 10-Schuss-Grenze.
    • Für Kurzwaffen gilt die 20-Schuss-Grenze.
    • Besitzer von Waffen mit kompatiblen Magazinen müssen sich an die niedrigere Grenze halten.

Unsere Empfehlung:

-      Falls nötig, rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen.

-      Aufbewahrungsvorschriften beachten, um keine Verstöße gegen das Waffengesetz zu riskieren.

-      Vor dem Kauf einer neuen Waffe oder eines Magazins prüfen, ob bestehende Magazine betroffen sein könnten.

Übergangsregelungen und Meldefristen

Die aktuelle Gesetzeslage trat am 01.09.2020 in Kraft. Besitzer von betroffenen Magazinen, die diese vor dem 13.06.2017 erworben hatten, konnten diese bis zum 01.09.2021 beim BKA melden, um sie weiterhin legal zu besitzen.

Diese Meldefrist ist abgelaufen, sodass heute für neue Magazine nur noch der Weg über eine vorherige Ausnahmegenehmigung bleibt.

Warum ist das für unsere Kunden wichtig?

Insbesondere im B&T-Waffenkonfigurator können Kombinationen aus Lang- und Kurzwaffen zusammengestellt werden, die von dieser Regelung betroffen sein können. Daher raten wir dringend dazu, die gesetzlichen Bestimmungen vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen.

 

Kein Ersatz für eine Rechtsberatung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten empfehlen wir, einen Fachanwalt für Waffenrecht zu kontaktieren.

Mitglieder des Verbandes Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB) erhalten dort Kontaktdaten zu spezialisierten Anwälten, die in Fragen des Waffenrechts unterstützen können.


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