In diesem Beitrag erfährst du, welche Waffen du als Jäger mit welcher Berechtigung erwerben darfst und welche Bestimmungen gemäß des Waffengesetzes für dich gelten.
Allgemeine Informationen
Es gibt verschiedene Berechtigungen, die zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen notwendig sind. Dazu gehören:
- Waffenhandelserlaubnis
- Waffenbesitzkarte (WBK)
- Jahresjagdschein
Für Jäger sind der Jahresjagdschein und die Grüne WBK von Bedeutung. Die Grüne WBK wird spätestens nach dem ersten Waffenerwerb auf Jagdschein durch die zuständige Behörde ausgestellt.
Das neue Waffengesetz trat am 1. April 2003 in Kraft und wurde am 1. April 2008 erneut geändert. Es klärte einige offene Punkte für Jäger, die nachfolgend erläutert werden.
Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sind zum Erwerb von jagdlichen Langwaffen berechtigt. Jagdlangwaffen sind alle Waffen, die nach dem gültigen Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. Der Erwerb von Langwaffenmunition ist ebenfalls weiterhin auf Vorlage des Jahresjagdscheins möglich.
Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine eigenständige Erwerbsberechtigung, die durch einen Eintrag in die WBK erteilt wird. Zum Kauf von Kurzwaffen ist ein Voreintrag in der WBK erforderlich.
Wenn ein Jäger eine Waffe ohne WBK kauft, also lediglich auf Vorlage des Jagdscheins, ist auch dieser Erwerb innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde stellt daraufhin eine WBK aus und trägt die Waffe dort ein. Es ist außerdem möglich, eine WBK auch unabhängig von einem Waffenkauf zu beantragen.
Jägerkontingent
Inhaber eines Jahresjagdscheins müssen kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von jagdlich zugelassenen Langwaffen nachweisen. Ebenso gilt dies für den Erwerb der ersten zwei Kurzwaffen. Dieses Bedürfnis wird durch das Gesetz impliziert, solange es sich um jagdlich zulässige Waffen handelt. Diese Waffen können gegen Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins erworben und müssen innerhalb von zwei Wochen in die WBK eingetragen werden.
Zum Erwerb von Kurzwaffen ist jedoch weiterhin ein behördlicher Voreintrag in die WBK erforderlich. Wenn mehr als zwei Kurzwaffen erworben werden sollen (das sogenannte Jägerkontingent), muss gegenüber der Waffenbehörde ein zusätzlicher Bedürfnisnachweis erbracht werden.
Erwerb von Schalldämpfern
Schalldämpfer werden den Waffen, für die sie bestimmt sind, rechtlich gleichgestellt. Schalldämpfer für Langwaffen können somit wie Langwaffen selbst auf Jagdschein erworben werden (§ 13 Abs. 9 WaffG). Für Schalldämpfer, die für Kurzwaffen bestimmt sind, ist jedoch ein Voreintrag in der WBK erforderlich.
Weitere Hinweise
- Für Jäger gibt es keine Regelung zur Erwerbsstreckung, wie sie für Sportschützen gilt.
- Mit einem gültigen Jagdschein können Jäger Langwaffen auch ausleihen, selbst wenn sie keine WBK besitzen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger eine WBK besitzt – es muss jedoch keine Kurzwaffe in der WBK eingetragen sein.
- Das Mindestalter für den Waffenerwerb als Jäger beträgt 18 Jahre. Ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum Erwerb von Waffen.
Zusammenfassung
Der Jagdschein (mindestens ein Jahresjagdschein) berechtigt zum Erwerb von nicht verbotenen Langwaffen und dazugehörigen Schalldämpfern (nur für Zentralfeuermunition). Der Ersterwerb von Langwaffen ist auch ohne WBK möglich, ebenso wie die Leihe von Langwaffen. Erworbene Waffen müssen jedoch innerhalb von 14 Tagen bei der Behörde angezeigt werden, die dann eine WBK ausstellt und die Waffe einträgt. Für den Erwerb von Kurzwaffen ist ein Voreintrag in die WBK erforderlich. Für die ersten zwei Kurzwaffen wird das Bedürfnis gesetzlich vorausgesetzt (Jägerkontingent). Für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe oder mehr ist ein zusätzlicher Bedürfnisnachweis gegenüber der Behörde erforderlich.
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