Allgemeine Informationen
Zunächst verschaffen wir uns einen Überblick über die Berechtigungen, die zum Erwerb von Schusswaffen notwendig sind. Grundsätzlich ist der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen möglich, wenn man im Besitz einer der folgenden Dokumente ist:
- Waffenhandelserlaubnis
- Waffenbesitzkarte (WBK)
- Jahresjagdschein
Für Sportschützen ist die Waffenbesitzkarte (WBK) relevant. Diese gibt es in verschiedenen Ausführungen. Für Sportschützen sind folgende zwei Arten von Bedeutung:
- Grüne WBK: Diese ist allgemein gültig für Erben, Jäger, Sportschützen usw.
- Gelbe WBK für Sportschützen (seit 2003): Speziell für den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen.
Die Gelbe WBK für Sportschützen
Seit 2003 ermöglicht die Gelbe WBK gemäß §15 Abs. 6 WaffG den Erwerb von:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
Seit September 2020 ist die Anzahl der Waffen, die auf die Gelbe WBK erworben werden können, auf 10 Stück begrenzt. Sollte vor September 2020 bereits mehr als 10 Waffen erworben worden sein, besteht Bestandsschutz. Für Waffen, die auf die Gelbe WBK erworben werden, ist kein Voreintrag erforderlich.
Die Grüne WBK für Sportschützen
Waffen, die nicht auf die Gelbe WBK erworben werden können oder wenn das Kontingent der Gelben WBK überschritten wird, müssen auf die Grüne WBK erworben werden. Hier ist ein Voreintrag erforderlich.
Für Sportschützen wird als sogenanntes Grundkontingent der Bedarf für den Erwerb von:
- Drei halbautomatischen Langwaffen
- Zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition
angenommen. Möchtest du als Sportschütze mehr Waffen erwerben, als das Grundkontingent vorsieht, ist eine zusätzliche Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Diese Bewilligung erhältst du in der Regel durch eine Verbandsbescheinigung, die bestätigt, dass du die zusätzlichen Waffen für weitere Sportdisziplinen oder für Wettkämpfe benötigst. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, die Bewilligung zu erteilen.
Weitere Hinweise
Der Erwerb von Schusswaffen ist für Sportschützen auf zwei Waffen pro Halbjahr beschränkt (§14 Abs. 3 WaffG). Möchtest du innerhalb von sechs Monaten mehr als zwei Waffen erwerben, ist hierfür ein Voreintrag durch die zuständige Waffenbehörde erforderlich.
Als Sportschütze ist auch die Leihe von Waffen erlaubt, sofern du eine gültige WBK besitzt. Die Leihe ist für maximal einen Monat möglich (§12 WaffG) und stellt rechtlich einen Erwerb dar, ist jedoch nicht anzeigepflichtig, solange die Leihdauer von einem Monat nicht überschritten wird.
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